Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma “Die Werbescheune”
Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge
(in schriftlicher sowie elektronischer Form)
Abweichende AGBs der nationalen und internationalen Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil. Nebenabreden und sonstige Abweichungen von unseren Verträgen, Lizenzbedingungen bzw. von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Aussagen sind grundsätzlich unverbindlich.
Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
Angebote
Unsere Angebote verstehen sich – soweit nicht anders vermerkt – freibleibend und unverbindlich. Alle Preise gelten netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie erlangen Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch uns.
Bestellungen und Genehmigung
Alle Bestellungen sind in einer Schriftform einzureichen. Für Fehler bei der Übermittlung, sowie weitere Fehler, die durch keine deutlichen geschriebenen Bestellungen, übernehmen wir keine Haftung.
Bei Auftragserteilung im Namen Dritter haftet der Besteller für die Richtigkeit des Auftrages und die Bezahlung der gesamten Forderung. Ist eine Bestellung erteilt, besteht die Gültigkeit des Vertrages unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Die Beschaffung der Genehmigung ist Sache des Bestellers, die Kosten und Gebühren sind vom Auftragsteller zu tragen.
Preise und Zahlungsbedingungen
Alle genannten Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der zurzeit gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Druckfehler, Irrtum und Preisänderungen vorbehalten. Bankeinzug können leider nicht akzeptiert werden. Bei Vertragsabschluss, wenn nichts anderes vereinbart ist, ist eine Anzahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme fällig.
Die Anzahlung hat sofort und ohne Abzug nach Zugang der Auftragsbestätigung per Überweisung zu erfolgen. Kommt der Kunde mit dem Ausgleich von Vorauszahlungen in Verzug,
sind wir berechtigt, alle, insbesondere vorbereitende, Leistungen bis zur Zahlung zurückzuhalten oder einzustellen,
Termine freizugeben und schließlich vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde kann hieraus keinen Anspruch auf Schadenersatz herleiten.
Die Restsumme des Auftragswertes ist sofort nach Auftragserfüllung mit Zustellung der Rechnung ohne Abzüge fällig und ist zahlbar per Überweisung auf das Geschäftskonto der Firma Die Werbescheune. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Lieferungen sofort, spätestens aber nach 14 Tagen, nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt die gesetzlich festgesetzten Verzugszinsen zu erheben. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens unsererseits wird hierdurch nicht berührt.
Entwürfe und Schutzrechte
Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist. Entwürfe, die von uns erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, sowie von uns gefertigte Muster, Reinzeichnungen, Datensätze, Modelle und Werkzeuge bleiben auch nach Bezahlung unser Eigentum.
Ebenso bleiben wir Inhaber der hieran bestehenden gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte.
Der Auftraggeber sichert uns zu, dass die von ihm an uns gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben, bestehende Patent-, Lizenz-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte Dritter, nicht berühren und solche Rechte durch die gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben nicht verletzt werden.
Eine diesbezügliche Untersuchungspflicht obliegt uns nicht.
Im Falle unserer Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung eines solchen Grundrechts, stellt uns der Auftraggeber von sämtlichen, sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen frei.
Toleranzen und Korrekturen
Für alle von uns angegebenen Maße, Farbtöne usw. gelten die branchenüblichen vertretbaren Toleranzen.
Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf den Verwendungszweck des Gesamtauftrages genau zu überprüfen.
Fehlerkorrekturen sind dabei deutlich zu kennzeichnen.
Fahrzeugbeschriftung / Oberflächen
Für den Folierer ist es sehr wichtig, den Original-Lackzustand genau zu kennen, da bei nachlackierten Fahrzeugteilen die Gefahr besteht, dass es bei der späteren Folienrückrüstung zu partiellen Lackablösungen kommen kann. Daher sollten Sie uns unbedingt vor der Folierung mitteilen, ob und wenn ja, welche Fahrzeugteile nachlackiert wurden.
In der Automobilindustrie werden serienmäßig Fahrzeuge gefertigt,
deren Lackierung einen Gitterschnittwert GT0 nach DIN EN ISO 2409 aufweisen.
Dieser Wert sagt etwas über die Festigkeit des Lackes auf dem Untergrund aus. Komplettfolierungs-Folien sind so konzipiert,
dass die Klebkraft diesen Wert nicht übersteigt.
Das heißt die Klebkraft der Folie ist nicht so stark, dass sie die Haftkraft des Lackes übertrifft und somit den Lack abheben kann.
Es ist ausreichend belegt, dass keinerlei negative Einwirkung von der Folie auf den Lack stattfindet – solange der Lack in einem neuwertigen Zustand ist.
Die ausgeführten Arbeiten sind nicht mit einer Originallackierung gleichzusetzen,
da nicht bei gleichen Bedingungen beschichtet werden kann wie bei einer industriellen Fertigung.
Folien sind eine Art Lackimitat und bestehen aus hochwertigem PVC. Einige unserer Folien haben eine zusätzliche
Hochglanzbeschichtung, welche je nach Farbtiefe (z.B. schwarze Folie) die Oberfläche des Untergrundes noch mehr hervorhebt als z.B. matte Folien. Da einige Lacke eine geringfügige „Orangenhaut“ aufweisen, wird dieser Effekt durch die Folie verstärkt. Im Zweifelsfall lassen Sie sich das Ergebnis demonstrieren. Unebenheiten am Fahrzeug selbst werden, je nach Intensität, durch die Folie weiter sichtbar bleiben. Diese sollten ggf. im Vorfeld beseitigt werden.
Die Folie soll generell nur auf lackierten Fahrzeugteilen verlegt werden. Auf unlackierten Kunststoffteilen oder grundierten Teilen kann die Folie keine ausreichende Haftung aufbauen.
Das Fahrzeug oder die gelieferten Teile müssen sauber und fettfrei übergeben werden.
Vor der Abgabe des Fahrzeugs / Teile müssen alle Flächen gewaschen werden und trocken sein.
Bei Anlieferung kompletter Fahrzeuge (wen vereinbart(Aufpreis)), werden wir alle Anbauteile entfernen, die nötig sind,
damit die Montage fachgerecht durchgeführt werden kann. Rost, Silikon oder Gummi werden nicht beklebt.
Es werden nur glatte Flächen mit der Folie beschichtet. Auf Kunststoffen mit einer Struktur, wird die Haftung der Folie nicht gewährleistet.
Die Folienbreite beträgt bis zu 1500 mm.
Wir behalten uns das Recht für eine Überlappung der Folie von bis zu 10mm vor. Die Überlappung erfolgt in Fahrtrichtung. Aufgrund diverser Bauformen von Fahrzeugen / Oberflächen muss die Folie für die Anpassung gedehnt werden.
Hierbei kann es zu Farbbrüchen / Farbunterschieden kommen. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.
Staubeinschlüsse bei der Montage der Beschriftung / Folierung lassen sich nicht vermeiden.
Im Zuge einer Folierung / Beschriftung wird die Folie wenn nötig direkt auf dem
Gegenstand (Lack) geschnitten. Trotz großer Sorgfalt und Verwendung teurer Hilfsmittel wie
z.B. Knifeless-Tape sind Beschädigungen der Oberfläche (des Lacks) möglich.
Ebenso sind Verfärbung der Oberfläche, sowie ein ungleichmäßiges Ausbleichen,
begünstigt durch Waschanlagen und Straßenverkehr, möglich.
Diesbezügliche Reklamationsansprüche sind generell ausgeschlossen.
Bei Fahrzeugen, die uns zur Beschriftung und/oder Beschichtung übergeben werden übernimmt
der Überbringer, bzw. Auftraggeber die Haftung für sämtliche, nicht zum Fahrzeug gehörende
Gegenstände, die sich an oder im Fahrzeug befinden. Bei Fahrzeugannahme werden etwaige,
sichtbare Vorschäden protokollarisch dokumentiert.
Verzichtet der Auftraggeber auf Anerkenntnis dieses Annahmeprotokolls, verfällt dadurch automatisch jeglicher Anspruch auf Ersatz von Beschädigungen am Fahrzeug oder dem zu folierenden Gegenstand.
Bei Oberflächenbeschädigungen, die durch unsachgemäßes Entfernen von Beschichtungen oder Beschriftungen seitens Dritter entstehen, ist uns gegenüber grundsätzlich jeder Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Selbiges gilt bei Entfernung von Beschichtungen oder Beschriftungen durch uns, die durch Dritte angebracht wurden.
Für Oberflächenbeschädigungen, die bei Entfernung von uns angebrachten Beschichtungen oder Beschriftungen nachweislich durch unser Verschulden entstehen, haften wir im Rahmen der üblichen Haftpflichtbedingungen.
Für Beschädigungen an Oberflächen, die auf Zustand oder Alter der Oberfläche vor der Beschichtung / Beschriftung zurückzuführen sind, können wir generell keinerlei Haftung übernehmen
(z.B. nachträglich lackierte Kunststoffteile, Unfallreparaturen, stumpfe und ältere Lacke, etc.).
Es gelten die Haftungserklärungen der jeweiligen Folienhersteller, und werden von uns weitergegeben.
Wir haften nur im Rahmen der normalen Haftpflichtbedingungen – weitergehende Schadenersatzansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Liefertermine / Verzögerung
Die Angabe von Lieferterminen erfolgt in Arbeitstagen. Alle Lieferungen, die wir nicht ausdrücklich als Fixtermin bestätigen,
sind unverbindlich.
Lieferverzögerungen, Schadensersatzansprüche oder ein Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung des Vertrages können nur geltend gemacht werden, wenn die verspätete Lieferung auf unser Verschulden zurückzuführen ist und Sie uns vorher per Einschreiben in Verzug und eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Bei Lieferverzögerungen, die nicht auf unserem Verschulden beruhen, sind wir berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen.
Montagearbeit beim Kunden vor Ort
Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. ln den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor,
bis alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, inkl. der Nebenkosten, beglichen sind.
Haftungsbeschränkungen
Für Schäden unserer Geschäftspartner haften wir nur, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Schäden infolge höherer Gewalt haften wir nicht. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und/oder aus sonstigen Gründen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Der Schadensersatzanspruch bezieht sich ausschließlich auf den Lieferungs- und/oder Leistungsgegenstand. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere auch für Betriebsstörungen, Gebäudeschäden und den Verlust von Daten. Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche sind nicht auf Dritte übertragbar. Eine Haftung für Schäden an zu neutralisierenden Objekten wird nicht übernommen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Darüber hinaus begrenzt sich die Haftung auf den Auftragswert.
Gewährleistung
Wir leisten Gewähr auf die Funktionsfähigkeit der fachgerecht verlegten Folie für 24 Monate, jedoch nur bei vom Hersteller original lackierten Fahrzeugen. Für nachlackierte Fahrzeuge kann keine Gewährleistung übernommen werden, insbesondere nicht, wenn das Fahrzeug oder Teile neutralisiert wurden.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf folgende Sachverhalte:
Schäden aufgrund fehlender Beachtung der Pflegehinweise, wie Fleckenbildung durch falsche Polituren oder Reiniger oder mangelnder Pflege, Waschstrassenschäden oder Parkrempler
Schäden aufgrund von Insekten, Vogelkot, Wintersalz, Kraftstoff oder anderen aggressiven Chemikalien
Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung
Lackschäden nach dem Entfernen der Folie an nachlackierten Fahrzeugteilen, sowie an Kunststoffteilen, die Werkseitig mit fetthaltig strukturierter Oberfläche hergestellt werden
Lackschäden beim Entfernen der Folie in anderen Werkstätten
Die Gewährleistung ist nicht übertragbar.
Jede Ware, gleich ob angeliefert oder persönlich vom Kunden abgeholt – und jede Leistung ist sofort nach Erhalt auf Mängel und ggf. Fehler im Text und der Farbgebung zu untersuchen.
Mängelrügen müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Wareneingang bei uns vorliegen.
Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel.
Bei Mangelhaftigkeit der Ware oder Montage sind wir wahlweise zur Nachbesserung, auch mehrfache Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
Der Auftraggeber kann nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung eine Ermäßigung des Warenwertes verlangen. Zur Nachbesserung ist uns eine angemessene, branchenübliche Frist zu setzen.
Führt der Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter die Nachbesserung durch, so ist unsere Gewährleistung ausgeschlossen.
Von der Firma Die Werbescheune genannte Eigenschaften eines Materials (z.B. Haltbarkeit, Lichtbeständigkeit, Ablösbarkeit von Folien…) beziehen sich auf Angaben durch die jeweiligen Hersteller, sind grundsätzlich nur Richtwerte und nicht bindend.
Für Transportschäden haften wir nicht. Diese sind bei Übergabe dem Beförderer zu melden und diesem gegenüber geltend zu machen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten ab Abnahme, wenn keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Ebenfalls haftet die Firma Die Werbescheune nicht, wenn eine Nicht Sachgemäße Lackierung unserer Aufkleber / Beschriftung vorgenommen wird.
Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche wegen versteckter Mängel.
Rücktritt vom Kaufvertrag, Umtausch
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen.
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren
ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger,
bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei
Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder
eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder
die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
Rücktritt von einem erteilten Auftrag, Warenumtausch und Warenrückgabe sind nicht möglich.
Stimmen wir einem Auftragsrücktritt zu,
sind die uns bereits entstandenen Kosten bis zum jeweiligen Stand der Produktion zu ersetzen.
Archivierung und Datenschutz
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Kundendaten werden gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDGS) gespeichert.
Abwehrklausel
Für alle von uns geschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Schlussbestimmungen
Individualabreden ändern unsere Geschäftsbedingungen nur, sofern sie unsererseits durch die Geschäftsleitung schriftlich bestätigt sind. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Falls Teile dieser “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” rechtsunwirksam sind oder werden, werden die übrigen Teile hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Teile tritt das allgemeine Recht, das dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Teile am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist der Sitz des Auftragnehmers.
Stand: 26.12.2023